Gartenordnung des Kleingärtnervereins Friedrichsgabe e.V. von 1947

Stand: 22.11.2016

Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur verwirklicht werden, wenn die Kleingärtner in einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und Ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen.
Die Gartenordnung ist ein Bestandteil der Vereinssatzung und des Unterpachtvertrages. Sie ist für jeden Kleingärtner bindend.

Den Anordnungen des Vereinsvorstandes und seiner Vertreter (Obmann) ist Folge zu leisten.
Unnötige Störung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Beeinträchtigungen des Gemeinschaftslebens durch den Pächter, seine Familie und Gäste sind verboten.


Neben der Gartenordnung sind die vertraglichen Regelungen im Unterpachtvertrag/Generalpachtvertrag, sowie die Bestimmungen der Satzung einzuhalten.
Schutzgesetze sind unbedingt zu beachten.


Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich.
Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.
Ebenso ist es verboten, Bauschutt, Schrott, Plastik, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im Garten zu vergraben.
Ein Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde und dem Vorstand zu genehmigen.
Frisches Grünmaterial, z. B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z. B. Bauholz, Möbelreste und andere Abfälle (Plastik), zu verbrennen, ist generell verboten.

Ausnahme: Verbrennen von kranken, mit Pilzen oder Bakterien befallenen Pflanzenteilen in den frühen Morgen- oder Abendstunden (vor 8.00 und nach 18.00 Uhr). Die Anmeldung des Feuers bei der Stadt Norderstedt ist zwingend erforderlich.
Nachbarn dürfen nicht belästigt werden.
Pflanzliche Abfälle sind grundsätzlich zu kompostieren (keine Speisereste). Behördliche Vorschriften sind zu beachten.


Der Pächter eines Grundstücks hat mit Bäumen, Sträuchern und Hecken von über 1,20 m Höhe einen solchen Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten, dass für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen.
Hecken bis zu 1,20 m Höhe (Bogen über der Pforte ist erlaubt) sind zulässig.


Errichtung und Erweiterungen von Bauten (Lauben, Gewächshäuser, Gartenteiche, Pergolen, Sichtschutz, Windschutz, Hecken und andere) sind nur mit Baugenehmigung zulässig.
Diese ist vorab beim Vorstand zu beantragen.


Nadelgehölze und Waldbäume sind verboten.
Weitere Informationen können den Übersichten am Ende der Liste entnommen werden.


Eine Einfriedung entlang des Koppelwegs darf aus max.1,20m hoher Hecke, evtl. Maschendrahtzaun in max.1,00m Höhe bestehen.
Zu Nachbargärten darf die Einfriedung aus Maschendrahtzaun max.1,00m Höhe bestehen. Stacheldraht ist verboten. Das Besitzrecht (Instandhaltung) gemäß BGB ist zu berücksichtigen.


Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit:
Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Vorstand auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen.
Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.


An der Gartenpforte ist gut sichtbar ein Schild mit der Parzellennummer anzubringen. Aus Datenschutzgründen ist die Nennung des Namens nicht empfehlenswert.


Eigenmächtige Veränderungen und Eingriffe in Gemeinschaftsanlagen, Knicks, öffentlichen Wegen und Plätzen (z.B. Abladen von Abfällen, Beschneiden oder Bearbeiten) sind verboten. Für Schäden haftet der Verursacher.


Es handelt sich um eine Verpflichtung für jede Parzelle. Der Zeitpunkt wird rechtzeitig im Schaukasten per Aushang bekannt gegeben. Bei Verhinderung muss der/die Koppelobmann/-frau 7 Tage vor dem Termin informiert werden.
Eine Ersatzperson kann stellvertretend die Gemeinschaftsarbeit übernehmen. Bei unentschuldigtem Fehlen wird ein finanzieller Ausgleich lt. Satzung erhoben.


Bauten müssen einen Mindestabstand von 1,50m zur Parzellengrenze, 3,00m Mindestabstand zur Koppelaussengrenze haben.


Tierhaltung ist im Kleingarten grundsätzlich verboten.
Für Hunde herrscht Leinenzwang und Kotbeseitigung durch den Halter auf allen Koppelwegen.
Bei Katzen, die kurzzeitig auf die Parzelle mitgebracht werden, ist der Vogelschutz zu beachten.


Hecken, Gebüsche und Bäume haben für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten große Bedeutung als Lebensraum. So finden dort zum Beispiel viele Insekten, Vögel und andere Kleintiere Nahrung, Versteck- und Brutmöglichkeiten.
Aus diesem Grund ist es in Schleswig-Holstein vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten,

- Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
- Hecken,
- lebende Zäune,
- Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. 

Erlaubt hingegen ist

- der schonende Form- und Pflegeschnitt (Unterhaltungsschnitt) zur Beseitigung des Pflanzenzuwachses.
Dabei ist auf jeden Fall sicherzustellen, dass die Hecke als Brut- und Lebensraum für die Vogelwelt während der Schutzfrist erhalten bleibt.
Vor dem Schnitt ist zu kontrollieren, ob sich in der Hecke noch belegte Nester befinden. In diesem Fall sollte der Schnitt verschoben werden.

- der sogenannte Sommerschnitt von Obstbäumen oder der schonende Schnitt von Bäumen zu ihrer Gesunderhaltung.

Darüber hinausgehende Rückschnitte fallen unter das Verbot.
Verstöße gegen diese Regelungen können mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden.


Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
Eine Benutzung mit Kraftfahrzeugen ist verboten. Ausnahmen bedürfen vorher die Genehmigung des Koppelobmanns oder des Vorstands.
Das Aufstellen von KFZ, Wohnwagen, Booten und Zelten innerhalb der Koppel oder des Kleingartens ist – auch vorübergehend – nicht zulässig.
Durch Pächter, Gäste oder dessen Beauftragte verursachte Schäden sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.


Sandwege an der Parzelle sind ganz flächig gras- und unkrautfrei zuhalten.
Graswege sind kurz zu halten und mindestens alle 14 Tage zu mähen.
An der Parzelle ist ein Randstreifen zur Hecke von 15 cm frei von Gras und Unkraut zu halten.


Gemäß den Vorgaben des Generalpachtvertrags gilt auf der Parzelle die Drittelregelung, die max.1/3 für Laube und Erholung, max.1/3 für Blumen und Zierpflanzen sowie mind.1/3 für Obst-und Gemüseanbau der zur Verfügung stehenden Fläche vorsieht.


Vom Verein oder Behörden angeordnete Maßnahmen müssen unverzüglich auf eigene Kosten vom Pächter durchgeführt werden. 
Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten oder tierische Schädlinge sind (Berberitzen, Schneeball, Faulbaum, Traubenkirsche, Sadebaum, Koniferen, Nadelgehölze, Rot- und Weißdorn), sind verboten.
Krebsbefallene Obstbäume sind unverzüglich zu entfernen.
Erfolgt trotz Aufforderung keine Entfernung der o.g. Bäume, wird die Beseitigung auf Kosten des Pächters durch den Verein durchgeführt.


Der Garten soll unkrautfrei gehalten werden.
Pflegerückstände sind unverzüglich abzustellen. 
Nachbargärten dürfen durch Samenflug oder rankende Triebe nicht beeinträchtigt werden.


Die vom Verein oder Behörden angeordneten Maßnahmen müssen unverzüglich auf eigene Kosten vom Pächter durchgeführt werden.
Für die Durchführung der Maßnahmen ist der Pächter verantwortlich.
Es dürfen keine Speisereste auf dem Kompost entsorgt werden.


Schwere Verstöße oder wiederholte Verstöße gegen die Gartenordnung können zur Kündigung des Unterpachtvertrages und zum Vereinsausschluss führen.


Vom 01. Mai bis 30.September des jeweiligen Jahres gelten folgende Ruhezeiten:
Montag bis Samstag von 13:00 – 15:00 Uhr, sowie von 20:00 - 8:30 Uhr.
Sonn- und Feiertage sind Ruhetage.
Lärmverursachende Arbeiten (z.B. Bauarbeiten, Rasenmähen) in diesen Zeiten sind verboten.


Das Anliefern und Einbringen ist nur vom 01.09. bis 30.04 erlaubt.


Strom und Wasser stehen in jeder Parzelle zu Verfügung und werden verbrauchsabhängig jährlich abgerechnet.
Der Ablesezeitraum wird per Aushang und im Forum mitgeteilt.
Für Verluste haftet der Pächter.
Das vom Vorstand bekanntgegebene Abrechnungsverfahren über Verbrauch von Wasser und Strom wird anerkannt.


Tierhaltung ist im Kleingarten grundsätzlich verboten.
Für Hunde herrscht Leinenzwang und Kotbeseitigung durch den Halter auf allen Koppelwegen.
Bei Katzen, die kurzzeitig auf die Parzelle mitgebracht werden, ist der Vogelschutz zu beachten.
Für Ausnahmefälle (Bienen) ist vorher die Genehmigung vom Vorstand und Zustimmung der unmittelbaren Nachbarn einzuholen.


Die Verwendung von Herbiziden ist verboten.
Die Verwendung von Pestiziden ohne behördliche Zulassung ist verboten.
Die Verwendung von Mitteln (Reinigungsmittel, Zusätze für Chemietoiletten), die umweltschädliche Stoffe oder biologisch nicht abbaubare Stoffe enthalten, ist verboten.


Rankgerüste zur dauerhaften Bepflanzung und einreihige Pergolen sind mit insgesamt 6 m Länge (inkl. Terrassenabgrenzung) bis 1,80 m Höhe erlaubt.
Eine Baugenehmigung ist vorab zu beantragen.


Wind- und Sichtschutzzäune sind mit insgesamt 6 m Länge (inkl. Terrassenabgrenzung) bis 1,80 m Höhe erlaubt.
Eine Baugenehmigung ist vorab zu beantragen.


 Kernobst (Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm)

 

Gattung

empfohlener Abstand verbindlicher Grenzabstand
Apfel 3,00 m 2,00 m
Birne 3,00 m 2,00 m
Quitte 4,00 m 3,00 m
Bei Halbstämmen 4,00 m 3,00 m

Steinobst (Niederstämme oder Busch)

Gattung empfohlener Abstand

verbindlicher Grenzabstand

Sauerkirsche 5,00 m 3,00 m
Pflaume, Zwetsche 5,00 m 3,00 m
Pfirsich, Aprikose 3,00 m 2,00 m
Säulen- und Zwergobst 1,00 bis 2,00 m 1,00 m
Süßkirsche auf GiSelA5 4,00 m 3,00 m

Beerenobst

Gattung

empfohlener Abstand Verbindlicher Grenzabstand
schwarze Johannisbeere 1,50 bis 2,00 m 1,25 m
Rote und weiße Johannisbeere 1,00 bis 1,25 m 1,00 m (Büsche und Stämmchen)
Stachelbeeren 1,00 bis 1,25 m 1,00 m
Himbeeren 0,40 bis 0,50 m 1,00 m (am Spalier)
Brombeeren 2,00 m 1,00 m (am Spalier)
Heidelbeeren 1,00 m 1,00 m
Weinreben 1,30 m 1,00 m

andere Gehölze

Gattung

empfohlener Abstand verbindlicher Grenzabstand
Form- und Zierhecken 2,00 m
Ziergehölz 2,00 m
Zierstämme 1,00 bis 3,00 m 2,00 m
kleinkronige Bäume 2,00 bis 3,00 m 2,00 m
Haselnuss, auch Korkenzieher 2,00 m 2,00 m


Dies ist eine unvollständige Liste mit Gehölzen, die nicht im Kleingarten angepflanzt werden dürfen,
da sie verschiedenen Krankheitserregern und Schadinsekten Überlebensmöglichkeiten bieten.

Grundsätzlich gilt, das Wald- und Parkbäume, die eine Wuchshöhe von 3,00 m überschreiten, nicht angepflanzt werden dürfen.
Im Zweifel sind die Fachberater des Vereins die richtigen Ansprechpartner.

Laubbäume

Nadelbäume

Ahorn Eibe
Birke Tannen (alle Arten)
Buche Douglasie
Eiche Fichten (alle Arten)
Esche Kiefern (alle Arten)
Erle Zypressen (alle Arten)
Eberesche Lebensbaum
Kastanie Mammutbaum
Pappel Wacholder (alle Arten)
Weide Zedern (alle Arten)
Walnuss

Deck- und Blütenstraucher mit natürlicher Wuchshöhe von über 2,50 m

Gattung Wuchshöhe bis

Schaderreger

Erbsenstrauch 4,00 m
Goldregen 7,00 m
Essigbaum 8,00 m Wurzelausläufer
Schlehe 5,00 m Scharkavirus
Feuerdorn Feuerbrand
Felsenbirne 8,00 m Feuerbrand
Mispel (Cottoneaster) Feuerbrand
Weiß- und Rotdorn 7,00 m Feuerbrand
Weymuthskiefer 20,00 m Blasenrost
Wacholder 7,00 m Birnengitterrost


Neophyten sind Pflanzen, die bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt vom Menschen nach 1492, dem Jahr der Entdeckung Amerika, in Gebiete eingeführt wurden, in denen sie natürlicherweise nicht vorkommen.
Invasive Neophtyen dürfen im Kleingarten nicht geduldet werden, da diese in ihrem neuen Lebensraum nicht immer natürliche Konkurrenten oder Feinde haben. Aufgrund schnelleren Wachstum und größerer Widerstandskraft sind einige Arten, wie z.B. der Riesenbärenklau, auch für uns Menschen gefährlich. Hier kann es bei Berührung zu verbrennungsähnlichen Hautreaktionen kommen.

 Arten, die als problematisch gelten:  

 Heimatländer

 Riesenbärenklau / Herkules Staude  (Heracleum mantegazzianum)   Kaukasus
 Japanischer Staudenknöterich  (Fallopia japonica)  China, Korea, Japan
 Sachalin-Staudenknöterich  (Fallopia sachalinensis)   Sachalin, Kurilen
 Drüsiges Springkraut  (Impatiens glaudulifera)   Himalaya
 Kanadische und Riesen- Goldrute  (Solidago canadensis und Solidago gigantea)   Nordamerika
 Topinambur  (Helianthus tuberosus)  Nordamerika
 Beifußblättriges Traubenkraut  (Ambrosia artemisiifolia)   Nordamerika
 Kartofflrose  (Rosa rugosa)   Ostasien
 Franzosenkraut/Kleinblütiges Knopfkraut  (Galinsoga parviflora)   Südamerika
 Hornfruchtiger Sauerklee  (Oxalis corniculata)  Mittelmeerländer
 Essigbaum (Rhus typhiania) Nordamerika